Ein Polizist der Kantonspolizei Basel-Stadt ist am 20. August 2026 wegen Amtsmissbrauchs in Basel und einfacher Körperverletzung verurteilt worden. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach gegen ihn eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 180 Franken aus, insgesamt rechnerisch 9000 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auslöser war ein Polizeieinsatz während einer unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020 im Bereich Heuwaage/Binningerstrasse: Der Beamte sprühte einem Mann Pfefferspray ins Gesicht, der die Situation mit seinem Mobiltelefon filmte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine deutlich höhere Strafe von 100 Tagessätzen zu je 180 Franken verlangt, während die Verteidigung einen Freispruch beantragte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Über den Fall berichtet Basel Post unter Berufung auf Gerichtsunterlagen, Keystone-SDA und Schweizer Regionalmedien.

Im Zentrum des Strafverfahrens standen wenige Sekunden eines sechs Jahre zurückliegenden Polizeieinsatzes. Entscheidend war nicht allein, dass die Kundgebung unbewilligt war und dass die Polizei an diesem Nachmittag mit Blockaden und Widerstand konfrontiert wurde. Das Gericht musste klären, ob von genau jenem Demonstranten, gegen den der Pfefferspray eingesetzt wurde, in diesem Moment eine konkrete Gefahr ausging und ob der Einsatz verhältnismässig war. Videoaufnahmen spielten dabei eine zentrale Rolle. Bereits das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte nach einer früheren Verfahrenseinstellung festgehalten, dass sich wesentliche Teile der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Rechtfertigung nicht ohne Weiteres aus dem Bildmaterial ableiten liessen.

Was geschah am 4. Juli 2020 an der Basler Heuwaage

Die Vorgeschichte ist in früheren Entscheiden der Basler Justiz detailliert dokumentiert. Am 4. Juli 2020 fand vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse 21 eine unbewilligte Kundgebung unter dem Motto «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» statt. Laut Polizeirapport bewegten sich Demonstrierende gegen 15.40 Uhr auf Tramgeleise, Fahrbahn und Trottoir. Dadurch wurde der Bereich Binningerstrasse/Heuwaage blockiert, einschliesslich des Zugangs zur Staatsanwaltschaft, zur Kriminalpolizei, zum Migrationsamt und zum Untersuchungsgefängnis Waaghof.

Die Polizei forderte die Kundgebungsteilnehmenden laut den Gerichtsakten ab 15.47 Uhr mehrfach per Megafon auf, den Platz freizugeben. Als dies nicht geschah, entschied die Einsatzleitung, die Gruppe einzukesseln und Personenkontrollen durchzuführen. Der Polizeirapport beschreibt Beleidigungen gegen Einsatzkräfte, Widerstand bei Kontrollen und Demonstrierende, die sich mit Armen und Beinen miteinander verhakten. Einzelne Personen mussten unter Zwang aus dem Kessel gebracht oder weggetragen werden.

Diese allgemeine Lage war für den späteren Strafprozess relevant, beantwortete aber noch nicht die entscheidende Frage nach der Verhältnismässigkeit des konkreten Pfefferspray-Einsatzes.

Der später geschädigte Mann befand sich nach den Verfahrensunterlagen auf einer erhöhten Stelle in der Nähe einer Polizeikette und filmte das Geschehen. Der Polizist setzte aus kurzer Distanz Pfefferspray gegen ihn ein. Nach Darstellung des Betroffenen geschah dies abrupt und ohne vorherige Warnung. Der Mann machte geltend, dass ihm der Spray direkt in die Augen geraten sei. Die Folgen wurden im späteren Verfahren als Grundlage für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung behandelt.

Das Strafgericht Basel-Stadt führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SG.2026.68. Im offiziellen Verhandlungskalender des Kantons war die öffentliche Hauptverhandlung für Donnerstag, 20. August 2026, um 08.15 Uhr angesetzt. Als Gegenstand nannte das Gericht «einfache Körperverletzung etc.» und präzisierte den Fall mit «Einsatz von Pfefferspray anlässlich Demonstration». Den Vorsitz hatte Einzelrichter Dr. Roland Strauss.

Warum dauerte das Verfahren gegen den Basler Polizisten sechs Jahre

Der Fall gelangte nicht auf direktem Weg vor das Strafgericht. Zwischen dem Vorfall im Juli 2020 und dem erstinstanzlichen Urteil im August 2026 lagen mehrere Verfahrensschritte, Einstellungen und Beschwerden.

Die Strafanzeige gegen den zunächst nicht namentlich bekannten Polizisten wurde am 17. Dezember 2020 eingereicht. In den folgenden Jahren beschäftigte die Frage, ob das Verfahren eingestellt werden durfte, mehrfach die Basler Justiz. Die Staatsanwaltschaft beendete das Verfahren zunächst, doch der Betroffene wehrte sich dagegen. Später wurde der eingesetzte Polizist identifiziert und zum Vorgang befragt.

Der Ablauf lässt sich auf die zentralen Stationen reduzieren:

  1. Am 4. Juli 2020 findet die unbewilligte Kundgebung in Basel statt und der Pfefferspray-Einsatz an der Demoerfolgt.
  2. Am 17. Dezember 2020 reicht der Betroffene Strafanzeige ein.
  3. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren später ein.
  4. Nach einer Beschwerde muss der Fall weiter untersucht werden.
  5. Der betroffene Polizeibeamte wird identifiziert und im November 2023 befragt.
  6. Im Februar 2024 findet eine Konfrontationseinvernahme statt.
  7. Am 25. November 2024 stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein.
  8. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hebt diese Einstellung mit Entscheid vom 13. November 2025 auf.
  9. Am 20. August 2026 fällt das Strafgericht Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil.

Der besonders wichtige Entscheid des Appellationsgerichts trägt die Geschäftsnummer BES.2024.144 beziehungsweise AG.2025.663. Er datiert vom 13. November 2025 und wurde am 18. April 2026 publiziert. Das Gericht befasste sich darin mit der erneuten Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und mit der vorhandenen Beweislage.

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, es habe sich um eine dynamische Einsatzlage gehandelt. Der Beamte habe den Auftrag gehabt, Personen nicht durchzulassen, und der Demonstrant habe sich in Richtung der Polizeikräfte und des Fahrzeugbereichs bewegt. Unter dieser Perspektive wurde der Pfefferspray-Einsatz zunächst als gerechtfertigt beziehungsweise verhältnismässig beurteilt.

Das Appellationsgericht sah genügend offene Fragen, um einen gerichtlichen Prozess zu verlangen. Es hielt insbesondere fest, dass die von der Staatsanwaltschaft angenommene Bedrohungslage anhand der Videos nicht einfach als erstellt gelten konnte. Deshalb sollte nicht die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Einstellung abschliessend darüber befinden, sondern das zuständige Sachgericht nach einer Hauptverhandlung.

«Unser Auftrag war niemanden durchzulassen» (beschuldigter Polizist, Einvernahme; Quelle: Appellationsgericht Basel-Stadt, BES.2024.144).

Die Aussage über den Auftrag war nur ein Teil der Prüfung. Das Appellationsgericht setzte sich auch damit auseinander, wie der Beamte diesen Auftrag in verschiedenen Einvernahmen beschrieben hatte und welche Bewegungen auf den Videoaufnahmen tatsächlich erkennbar waren. Für die rechtliche Beurteilung war ausschlaggebend, ob der Einsatz staatlicher Gewalt gegenüber genau diesem Betroffenen sachlich begründet und im konkreten Moment erforderlich war.

Was sagte der Polizist vor dem Strafgericht Basel-Stadt

Am Morgen des 20. August 2026 verteidigte der Beschuldigte seinen Einsatz vor dem Strafgericht. Er erklärte, er habe den Mann als mögliche Gefahr wahrgenommen. Die Situation sei unübersichtlich gewesen, sein Helm habe sein Sichtfeld eingeschränkt und er habe keinen Schutzschild getragen. Laut Keystone-SDA beschrieb er den damaligen Einsatz als chaotische Lage.

«Für mich war klar, dass eine Gefahr kommt» (beschuldigter Polizist vor dem Strafgericht Basel-Stadt; Quelle: Keystone-SDA, 20.08.2026).

Diese Wahrnehmung war ein Kernpunkt der Verteidigung. Denn ein Polizeibeamter muss in einer Einsatzsituation nicht abwarten, bis er tatsächlich angegriffen wird, wenn eine konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr erkennbar ist. Umgekehrt erlaubt eine generell angespannte Demonstrationslage nicht automatisch den Einsatz eines Zwangsmittels gegen jede Person, die sich in der Nähe einer Polizeikette befindet.

Der Prozess konzentrierte sich deshalb auf den Unterschied zwischen einer allgemeinen Gefahrenlage und einer konkreten Gefahr, die dem Beschuldigten unmittelbar vom Betroffenen gedroht haben soll.

Der Verteidiger des Polizisten, Stefan Suter, verlangte einen Freispruch. Seine Argumentation zielte darauf, die Entscheidung des Beamten aus der damaligen Situation heraus zu beurteilen und nicht ausschliesslich anhand einer nachträglichen Einzelbildanalyse.

«Es ist heute im Gerichtssaal einfach, jenen kurzen Moment zu sezieren» (Stefan Suter, Verteidiger; Quelle: Keystone-SDA, 20.08.2026).

Der Anwalt des Betroffenen, Andreas Noll, argumentierte dagegen, der Polizist hätte mildere Möglichkeiten gehabt. Dazu gehörten eine verbale Aufforderung, eine sichtbare Warnung oder eine andere Form der Deeskalation, bevor Pfefferspray unmittelbar gegen das Gesicht eingesetzt wurde. Die Videoaufzeichnungen bekamen damit ein besonderes Gewicht, weil sie nicht nur die Positionen der Beteiligten, sondern auch deren Bewegungen unmittelbar vor dem Einsatz dokumentierten.

Nach Angaben von Keystone-SDA sagte der Beschuldigte vor Gericht zudem, dass ihn das langjährige Verfahren persönlich belaste. Er sei krankgeschrieben, befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, leide unter Schlafproblemen und fürchte um seinen Arbeitsplatz. Diese persönlichen Folgen konnten für die Strafzumessung berücksichtigt werden, änderten aber nichts an der vorgelagerten Frage, ob ein strafbares Verhalten vorlag.

Weshalb wertete das Gericht den Pfefferspray-Einsatz als Amtsmissbrauch

Das Strafgericht kam am Nachmittag zu einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch durch einen Polizisten. Damit folgte es in der Schuldfrage der Anklage, reduzierte jedoch das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass.

Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist bei Polizeieinsätzen juristisch von besonderer Bedeutung. Polizeibeamte verfügen kraft ihres Amtes über Befugnisse, die Privatpersonen nicht haben, darunter unter gesetzlichen Voraussetzungen auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Werden solche Befugnisse ohne ausreichenden sachlichen Grund oder unverhältnismässig gegen eine Person eingesetzt, kann neben einem Delikt gegen die körperliche Integrität zusätzlich der Tatbestand des Amtsmissbrauchs relevant werden.

Die Vorgeschichte des Verfahrens zeigt, weshalb die Videoaufzeichnungen so wichtig waren. Laut dem Entscheid des Appellationsgerichts liess sich aus dem Material nicht ausreichend ableiten, dass der betroffene Mann unmittelbar vor dem Spraystoss einen Angriff begonnen hätte. Ebenso war umstritten, ob das blosse Herantreten beziehungsweise Filmen die sofortige Anwendung von Pfefferspray rechtfertigen konnte.

Für die rechtliche Prüfung waren damit mehrere Punkte voneinander zu trennen:

  • Welche konkrete Aufgabe hatte der Polizeibeamte an dieser Stelle?
  • Wie weit näherte sich der Betroffene tatsächlich der Polizeikette?
  • Ging von ihm eine erkennbare Gefahr aus?
  • Gab es vor dem Spraystoss eine Aufforderung oder Warnung?
  • Waren mildere Mittel verfügbar?
  • War der direkte Einsatz von Pfefferspray gegen das Gesicht verhältnismässig?
  • Welche gesundheitlichen Folgen hatte die Einwirkung?

Die generelle Situation der Demonstration konnte den Kontext erklären. Sie ersetzte aber nicht den Nachweis einer konkreten Rechtfertigung für die Polizeigewalt in Basel, die Gegenstand der Anklage war.

Bereits im Entscheid BES.2024.144 hatte das Appellationsgericht darauf hingewiesen, dass die Beurteilung von Rechtfertigungsgründen hier von Ermessens-, Auslegungs- und Wertungsfragen abhing. Genau deshalb sollte das Verfahren nicht erneut auf Ebene der Staatsanwaltschaft beendet werden. Das Gericht verlangte eine materielle Prüfung durch das Sachgericht.

Welche Strafe erhielt der Basler Polizeibeamte

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 180 Franken. Das hätte einer rechnerischen Geldstrafe von 18'000 Franken entsprochen. Die Verteidigung forderte dagegen einen vollständigen Freispruch.

Das Strafgericht blieb beim Schuldspruch, setzte die Strafe aber deutlich tiefer an: 50 Tagessätze zu je 180 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die rechnerische Summe der Geldstrafe beträgt damit 9000 Franken. Weil die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, bedeutet der Betrag nicht, dass der Verurteilte die 9000 Franken unmittelbar bezahlen muss.

PunktErgebnis
GerichtStrafgericht Basel-Stadt
Verhandlung20. August 2026
GeschäftsnummerSG.2026.68
SchuldspruchAmtsmissbrauch und einfache Körperverletzung
Antrag Staatsanwaltschaft100 Tagessätze à CHF 180
Urteil50 Tagessätze à CHF 180
Rechnerischer BetragCHF 9'000
Vollzugbedingt
Probezeit2 Jahre
RechtskraftUrteil noch nicht rechtskräftig

Das Strafmass liegt damit bei der Hälfte der von der Staatsanwaltschaft beantragten Anzahl Tagessätze.

Der offizielle Verhandlungskalender des Kantons Basel-Stadt bestätigt die Geschäftsnummer, den Verhandlungstag, den zuständigen Einzelrichter und den Gegenstand des Verfahrens.

Für den Beamten ist jedoch nicht nur die Anzahl der Tagessätze relevant. Ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs betrifft unmittelbar die rechtliche Bewertung seines Handelns im Dienst. Welche dienstrechtlichen Konsequenzen daraus entstehen, lässt sich aus dem Strafurteil allein nicht ableiten. Dazu lagen am Abend des 20. August 2026 keine bestätigten Angaben über einen rechtskräftigen personalrechtlichen Entscheid vor.

Warum waren die Videos für das Urteil so bedeutend

Der Fall zeigt eine Besonderheit moderner Verfahren über Polizeieinsätze: Aussagen von Beteiligten stehen nicht isoliert nebeneinander, wenn mehrere Videoaufnahmen vorhanden sind. Bewegungen, Abstände und zeitliche Abläufe können dadurch zumindest teilweise objektiv rekonstruiert werden.

Der beschuldigte Polizist argumentierte, er habe eine Gefahr wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft hatte bei der früheren Verfahrenseinstellung ebenfalls eine für den Beamten sprechende Interpretation der Situation vertreten. Der Geschädigte wiederum bestritt, den Beamten bedroht zu haben, und verwies auf die Aufnahmen. Das Appellationsgericht setzte sich deshalb ausdrücklich mit dem Videomaterial auseinander.

In seinem Entscheid von November 2025 kam es zum Ergebnis, dass sich die Darstellung einer unmittelbar drohenden Attacke nicht in einer Weise aus den Aufnahmen ergab, die eine Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigte. Das bedeutete damals noch keinen Schuldspruch. Es bedeutete aber, dass die Sach- und Rechtsfragen in einer Hauptverhandlung geklärt werden mussten.

Das ist ein wichtiger Unterschied im Schweizer Strafprozess. Bei einer Einstellungsverfügung kommt es nicht zu einem materiellen Urteil eines Strafgerichts über Schuld oder Unschuld. Wird hingegen Anklage erhoben, prüft das Sachgericht den vorgeworfenen Lebenssachverhalt und entscheidet nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens.

Die Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte Basel-Stadt dokumentiert den Beschwerdeentscheid BES.2024.144 mit Entscheid vom 13. November 2025. Darin ist auch die lange Vorgeschichte des Verfahrens festgehalten.

Was bedeutet das Urteil für den weiteren Fall

Der Entscheid vom 20. August 2026 ist ein erstinstanzliches Urteil. Er beendet die sechsjährige Auseinandersetzung deshalb noch nicht zwingend. Nach der Schweizerischen Strafprozessordnung können erstinstanzliche Urteile unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Berufung angefochten werden.

Der Schuldspruch bedeutet zum jetzigen Stand: Das Strafgericht Basel-Stadt betrachtet den Pfefferspray-Einsatz des Beamten als strafrechtlich nicht gerechtfertigt und verurteilte ihn wegen Amtsmissbrauchs sowie einfacher Körperverletzung. Die Verteidigung hatte einen Freispruch verlangt, während die Staatsanwaltschaft bei gleicher Schuldqualifikation eine doppelt so hohe Anzahl Tagessätze beantragt hatte.

Ob der Polizist das Urteil weiterzieht, war unmittelbar nach der Verkündung noch nicht abschliessend bestätigt. Deshalb ist zwischen dem gesprochenen Urteil und einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unterscheiden.

Für die Einordnung bleibt zudem wesentlich, dass das Strafgericht nicht die gesamte Demonstration oder den gesamten Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020 beurteilen musste. Gegenstand dieses Verfahrens war der konkrete Einsatz von Pfefferspray gegen einen bestimmten Mann. Dass es während der Kundgebung Blockaden, Widerstand gegen Personenkontrollen und eine angespannte Einsatzlage gab, ist durch ältere Gerichtsunterlagen dokumentiert. Diese Umstände rechtfertigten nach dem nun ergangenen Schuldspruch aber nicht automatisch den Einsatz des Reizstoffs gegen den filmenden Betroffenen.

FAQ zum Pfefferspray-Urteil in Basel

Warum wurde ein Basler Polizist verurteilt? Das Strafgericht sprach ihn nach einem Pfefferspray-Einsatz an einer Demo wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung schuldig: 50 Tagessätze à CHF 180.

Warum wurde der Polizist in Basel verurteilt?

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach ihn wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung schuldig. Der Fall betrifft einen Pfefferspray-Einsatz gegen einen Mann während einer Demonstration am 4. Juli 2020.

Welche Strafe erhielt der Polizist?

Das Gericht verhängte 50 Tagessätze zu je 180 Franken bedingt. Die rechnerische Geldstrafe beträgt damit 9000 Franken. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.

Was hatte die Staatsanwaltschaft verlangt?

Die Staatsanwaltschaft beantragte 100 Tagessätze zu je 180 Franken bedingt. Das Strafgericht setzte die Anzahl der Tagessätze damit auf die Hälfte des Antrags.

Wann fand der Pfefferspray-Einsatz statt?

Der Vorfall ereignete sich am 4. Juli 2020 während einer unbewilligten Kundgebung im Bereich Binningerstrasse/Heuwaage in Basel. Das Strafurteil folgte am 20. August 2026.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Nein. Der am 20. August 2026 verkündete erstinstanzliche Entscheid war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht rechtskräftig.

Welche Rolle spielten die Videoaufnahmen?

Die Aufnahmen waren zentral für die Rekonstruktion des Moments unmittelbar vor dem Pfefferspray-Einsatz. Bereits das Appellationsgericht hatte 2025 festgestellt, dass sich die von der Staatsanwaltschaft angenommene Rechtfertigung nicht ohne Weiteres aus dem vorhandenen Videomaterial ergab und der Fall deshalb gerichtlich geklärt werden musste.

Verwendete Materialien: Strafgericht Basel-Stadt – Verhandlungskalender SG.2026.68, Appellationsgericht Basel-Stadt – Entscheid BES.2024.144 (AG.2025.663), frühere Basler Gerichtsakten zum Einsatz vom 4. Juli 2020, Keystone-SDA vom 20. August 2026, BZ Basel – Patrick Rudin vom 20. August 2026

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