26. Juli 2026. Das 1. August Feuerwerk Verbot prägt den diesjährigen Nationalfeiertag in weiten Teilen der Schweiz – besonders streng sind die Vorschriften jedoch in Basel-Stadt . Wegen der anhaltenden Trockenheit und der Waldbrandgefahrenstufe 5 («sehr gross») gilt dort seit dem 24. Juli ein absolutes Feuerentfachungs- und Feuerwerksverbot im gesamten Kantonsgebiet. Verboten sind nicht nur private Raketen, Batterien und Knallkörper, sondern auch offene Feuer, Feuerschalen, Einweggrills sowie Himmelslaternen. Gleichzeitig dürfen zahlreiche Kantone und Gemeinden ihre Regeln je nach lokaler Gefahrenlage zusätzlich verschärfen. Damit gelten rund um den Nationalfeiertag je nach Wohnort unterschiedliche Vorschriften, berichtet BaselPost unter Berufung auf die Kantonspolizei Basel-Stadt, die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Für Einwohnerinnen, Einwohner und Besucher bedeutet das: Wer am 31. Juli oder 1. August Feuerwerk abbrennen möchte, muss nicht nur die kantonalen Vorgaben, sondern auch die Verfügung seiner Gemeinde prüfen. Der legale Kauf von Feuerwerkskörpern oder die üblichen Abbrennzeiten zum Nationalfeiertag begründen keinen Anspruch auf deren Verwendung. Entscheidend sind ausschliesslich die aktuell gültigen Feuer- und Feuerwerksverbote. Wer gegen eine behördliche Allgemeinverfügung verstösst, muss je nach Kanton mit Bussen, straf- oder verwaltungsrechtlichen Konsequenzen sowie einer Haftung für mögliche Brand- und Sachschäden rechnen. In Basel-Stadt bleiben lediglich bereits bewilligte offizielle Grossfeuerwerke – etwa an der Bundesfeier am Rhein sowie auf dem Bruderholz und in Riehen – unter strengen Sicherheitsauflagen zulässig.
Warum die Kantone ihre Vorschriften vor dem 1. August verschärfen
Ende Juli herrscht in grossen Teilen der Schweiz eine hohe bis sehr hohe Waldbrandgefahr. Nach Angaben des Bundesamts für Umwelt haben wochenlange Trockenheit, fehlende Niederschläge und anhaltend hohe Temperaturen Böden, Wälder und Wiesen stark ausgetrocknet. Bereits kleinste Funken können unter diesen Bedingungen Brände auslösen, die sich durch Wind innerhalb weniger Minuten auf grosse Flächen ausbreiten.
Die Gefahr beschränkt sich längst nicht mehr auf Wälder. Auch Böschungen, Parks, Grünanlagen, Felder und trockene Rasenflächen in Siedlungsgebieten gelten derzeit als besonders brandgefährdet. Genau deshalb haben mehrere Kantone ihre Verbote auf öffentliche Anlagen, Gewässerufer und teilweise auf das gesamte Kantonsgebiet ausgeweitet.
Besonders problematisch sind Feuerwerksraketen, Batterien und Vulkane. Glühende Rückstände können unkontrolliert auf trockene Vegetation niedergehen und Brände auslösen, während starker Wind Funken über grössere Distanzen trägt. Behörden müssen deshalb nicht abwarten, bis es zu einem Waldbrand kommt, sondern dürfen Feuerwerk bereits vorsorglich untersagen.
Das Bundesamt für Umwelt veröffentlicht gemeinsam mit den Kantonen laufend die aktuelle Waldbrandgefahr. Rechtsverbindlich sind jedoch ausschliesslich die Verfügungen der Kantone und Gemeinden. Wer den Nationalfeiertag in Basel oder einer anderen Schweizer Gemeinde verbringt, sollte die lokalen Bestimmungen deshalb unmittelbar vor den Feierlichkeiten nochmals prüfen, da sie kurzfristig verschärft oder verlängert werden können.
Warum die Kantone ihre Regeln vor dem 1. August verschärfen
Praktisch in der ganzen Schweiz herrscht Ende Juli eine hohe bis sehr hohe Waldbrandgefahr. Nach Angaben des Bundesamts für Umwelt haben Trockenheit, hohe Temperaturen und ausbleibende Niederschläge die Böden und die Vegetation stark ausgetrocknet. Selbst kleine Funken können unter diesen Bedingungen dürres Gras, Waldboden, Hecken oder Grünflächen entzünden.
Die Brandgefahr beschränkt sich nicht auf Wälder. Auch Wiesen, Böschungen, Parkanlagen und trockene Flächen innerhalb von Städten können Feuer fangen. Feuerwerksraketen stellen dabei ein besonderes Risiko dar, weil ihre Flugbahn und der Ort, an dem glühende Teile niedergehen, nur eingeschränkt kontrollierbar sind.
Hinzu kommen Batterien, Vulkane und Knallkörper, die direkt auf trockenen Untergründen gezündet werden. Bei Wind kann brennendes Material mehrere Meter weit getragen werden. Behörden müssen deshalb nicht erst auf einen tatsächlichen Waldbrand warten, sondern können Feuerwerk vorbeugend verbieten.
Das BAFU informiert gemeinsam mit den Kantonen über die Waldbrandgefahr. Für konkrete Verbote sind jedoch die Kantone und teilweise die Gemeinden zuständig. Massgebend ist deshalb nicht allein die nationale Gefahrenkarte, sondern immer die lokale Verfügung am Ort der geplanten Feier.
Welche Kantone privates Feuerwerk bereits verboten haben
Mehrere Kantone haben ihre Bestimmungen ausdrücklich mit Blick auf den Nationalfeiertag verschärft. Nach dem Stand vom 26. Juli gehören insbesondere Bern, Luzern, Thurgau, Solothurn und Basel-Stadt zu den Kantonen mit weitreichenden Verboten.
| Kanton oder Gebiet | Regel für privates Feuerwerk | Weitere wichtige Einschränkungen |
|---|---|---|
| Basel-Stadt | Im gesamten Kantonsgebiet verboten | Grundsätzlich kein Feuer im Freien; besondere Regeln für Grills und öffentliche Anlagen |
| Bern | Kantonsweites Feuerwerksverbot | Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, Mindestabstand grundsätzlich 50 Meter |
| Luzern | Im gesamten Kantonsgebiet verboten | Auch 1.-August- und Höhenfeuer verboten; zusätzliche Einschränkungen für offene Feuerstellen |
| Solothurn | Im gesamten Kantonsgebiet verboten | Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe sowie an Fluss- und Seeufern |
| Thurgau | Kantonsweites Feuerwerksverbot | Bestehendes Feuerverbot im Wald bleibt in Kraft |
| Zürich | Kein einheitliches generelles Kantonsverbot ausserhalb der Verbotszonen | Feuerverbot im Wald und in Waldnähe; mehrere Städte und Gemeinden haben strengere Totalverbote |
| Schaffhausen | Weitreichende Einschränkungen | Das Rheinfall-Feuerwerk «fire on the rocks» wurde abgesagt |
| St. Gallen | Lokale und kantonale Feuerverbote beachten | Bewilligte Grossfeuerwerke können nach aktuellem Stand stattfinden |
| Basel-Landschaft | Feuer- und Gemeindevorschriften beachten | Geplante offizielle Grossfeuerwerke können teilweise stattfinden |
Die Übersicht ist eine Momentaufnahme. Neue Niederschläge können zu Lockerungen führen, eine weitere Hitzewelle dagegen zu zusätzlichen Verboten. Gemeinden dürfen die kantonalen Regeln verschärfen, aber nicht eigenmächtig ausser Kraft setzen.
Bern
Im Kanton Bern gilt ein kantonsweites Feuerwerksverbot. Zusätzlich besteht im gesamten Kanton ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Als Waldesnähe gilt grundsätzlich ein Bereich von bis zu 50 Metern zum Waldrand.
Verboten sind damit nicht nur Raketen und Feuerwerksbatterien, sondern auch Höhenfeuer. Ausserhalb der Waldverbotszone können andere Feuer je nach aktueller Verfügung und Standort teilweise weiterhin erlaubt sein, müssen aber mit höchster Vorsicht betrieben werden.
Für einzelne professionell organisierte Grossfeuerwerke bestehen Ausnahmen. Nach der aktuellen SRF-Übersicht können die beiden grossen Feuerwerke auf dem Thunersee stattfinden. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Freigabe für privates Feuerwerk, sondern um behördlich bewilligte Veranstaltungen mit kontrollierten Abschussplätzen und Sicherheitsdispositiven.
Luzern
Luzern untersagt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im ganzen Kantonsgebiet. Ebenfalls verboten sind 1.-August-Feuer und Höhenfeuer. Im Wald und in Waldesnähe gelten zusätzliche Beschränkungen für offene Feuer, unbefestigte Feuerstellen und Einweggrills.
Die Luzerner Behörden begründen die Massnahmen mit der Trockenheit und der hohen Waldbrandgefahr. Ein Funkenflug könne unter den aktuellen Bedingungen sowohl Bodenfeuer als auch Brände in der Vegetation auslösen.
Gas- oder bestimmte geschlossene Grills können abhängig von der konkreten Gefahrenstufe und dem Standort erlaubt bleiben. Entscheidend ist jedoch, dass keine offene Flamme oder Glut auf trockenen Untergrund gelangen kann. Die aktuellen kantonalen Hinweise müssen vor der Benutzung geprüft werden.
Solothurn
Solothurn hat bereits Anfang Juli ein grundsätzliches Feuerwerksverbot für das gesamte Kantonsgebiet erlassen. Das Verbot gilt ausdrücklich auch im Siedlungsraum. Im Wald, in Waldesnähe sowie an Fluss- und Seeufern dürfen zudem keine Feuer entfacht werden.
Die Massnahmen bleiben mindestens über den 1. August hinaus bestehen. Aufgrund der weiterhin hohen Waldbrandgefahr erteilt der Kanton derzeit auch keine Ausnahmebewilligungen für bewilligungspflichtige Grossfeuerwerke.
Verstösse gegen die Allgemeinverfügung können mit einer Ordnungsbusse von 200 Franken geahndet werden. Weitere straf- oder haftungsrechtliche Folgen bleiben vorbehalten, insbesondere wenn durch einen Verstoss ein Brand oder Sachschaden verursacht wird.
Grillieren kann im Solothurner Siedlungsgebiet teilweise erlaubt bleiben. Die Behörden empfehlen jedoch ausschliesslich kontrollierbare Anlagen, ausreichenden Abstand zu trockener Vegetation und ständig bereitgehaltene Löschmittel.
Thurgau
Auch der Kanton Thurgau hat ein absolutes Feuerwerksverbot für das gesamte Kantonsgebiet erlassen. Das bereits bestehende Feuerverbot im Wald bleibt gleichzeitig in Kraft.
Privatpersonen dürfen daher am Nationalfeiertag keine Raketen, Batterien oder andere Feuerwerkskörper zünden. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob das Feuerwerk zuvor legal gekauft wurde.
Bewilligte professionelle Grossfeuerwerke können nach der aktuellen Lage teilweise durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstalter die behördlichen Auflagen erfüllen und die Sicherheitslage bis zum Veranstaltungstag keine weitere Verschärfung verlangt.
Was in Basel-Stadt am 31. Juli und 1. August gilt
Basel-Stadt hat die Waldbrandgefahrenstufe auf Stufe 5, «sehr gross», angehoben und ab dem 24. Juli 2026 ein absolutes Feuerentfachungs- und Feuerwerksverbot für das gesamte Kantonsgebiet verfügt. Das Verbot gilt bis auf Widerruf.
Damit ist es im Freien insbesondere verboten:
- private Feuerwerkskörper abzubrennen;
- Höhen- oder Himmelslaternen steigen zu lassen;
- an fest eingerichteten Feuerstellen zu grillieren;
- Feuerschalen und Einweggrills zu verwenden;
- in öffentlichen Grün- und Parkanlagen Feuer zu entfachen;
- brennende Zigaretten, Streichhölzer oder andere Raucherwaren wegzuwerfen.
Das zuvor verfügte absolute Feuerverbot im Wald und an Waldrändern bleibt ebenfalls bestehen. Dort gilt ein Mindestabstand von 200 Metern. Die Basler Behörden begründen die Verschärfung damit, dass nicht nur Wälder, sondern auch Wiesen, Grünanlagen und trockene Flächen im Siedlungsgebiet stark brandgefährdet sind.
Erlaubt bleiben im Siedlungsgebiet grundsätzlich Gas- und Elektrogrills auf befestigtem Untergrund, Terrassen oder Balkonen, sofern genügend Abstand zur Vegetation eingehalten wird. Die Polizei verlangt dennoch grösste Vorsicht. Ein Grill darf nicht unbeaufsichtigt bleiben, und es sollten geeignete Löschmittel bereitstehen.
Das private Abbrennen von Feuerwerk ist auch während der normalerweise vorgesehenen Zeitfenster der Bundesfeierlichkeiten am 31. Juli und 1. August verboten. Die temporäre Allgemeinverfügung geht damit den regulären Basler Bestimmungen vor, nach denen privates Feuerwerk zu bestimmten Zeiten grundsätzlich möglich wäre.
Warum die offiziellen Basler Feuerwerke trotzdem stattfinden dürfen
Die bereits erteilten Bewilligungen für die offiziellen Feuerwerke der Bundesfeier am Rhein am 31. Juli sowie für die Feiern auf dem Bruderholz und in Riehen am 1. August bleiben gültig.
Der Unterschied zum privaten Feuerwerk liegt im kontrollierten Ablauf. Offizielle Grossfeuerwerke werden von Fachpersonen geplant und gezündet. Abschussplätze, Sicherheitsabstände, Windverhältnisse, Löschmittel, Feuerwehrpräsenz und Notfallmassnahmen sind Bestandteil der Bewilligung.
Eine solche Ausnahme ist jedoch keine Garantie, dass ein Feuerwerk in jedem Fall stattfindet. Verschärft sich die Wetter- oder Gefahrenlage unmittelbar vor dem Anlass, können Behörden zusätzliche Auflagen erlassen oder eine Veranstaltung kurzfristig absagen.
Besucherinnen und Besucher dürfen aus einer Bewilligung für das offizielle Feuerwerk deshalb nicht ableiten, dass sie selbst Feuerwerkskörper mitbringen oder am Rheinufer zünden dürfen. Das private Feuerwerksverbot bleibt im gesamten Kantonsgebiet bestehen.
Zürich: Kantonale Regel und strengere Verbote in Städten
Im Kanton Zürich gilt ein Feuerverbot im Wald und in Waldnähe. Mehrere Gemeinden haben darüber hinaus strengere Vorschriften erlassen. Dazu gehören nach der aktuellen nationalen Übersicht die Städte Zürich und Winterthur sowie weitere Gemeinden, in denen ein allgemeines Feuerverbot im Freien gilt. Dort kann auch das Grillieren mit Holzkohle verboten sein.
Diese kommunalen Unterschiede sind besonders wichtig. Ein Feuerwerk kann ausserhalb einer kantonalen Waldverbotszone theoretisch zulässig erscheinen, gleichzeitig aber aufgrund einer städtischen Verfügung vollständig untersagt sein.
Wer in Zürich, Winterthur oder einer anderen Gemeinde feiern möchte, sollte deshalb die offizielle Gemeindeseite prüfen. Ein Blick auf eine allgemeine Schweizer Karte reicht nicht immer aus, weil kommunale Verschärfungen dort verzögert oder nur zusammengefasst erscheinen können.
Auch bei erlaubten Grillarten gelten Sicherheitsanforderungen. Gas- und Elektrogrills sind weniger funkengefährlich als Holzkohlegrills, können aber bei falscher Platzierung ebenfalls trockene Pflanzen, Fassadenmaterial oder Gegenstände auf einem Balkon entzünden.
Welche Grossfeuerwerke stattfinden – und welche abgesagt wurden
Trotz der zahlreichen Feuerwerksverbote werden nicht sämtliche offiziellen Veranstaltungen gestrichen. Einige Kantone erlauben bewilligte Grossfeuerwerke, wenn Fachbetriebe, Feuerwehren und Behörden die Risiken kontrollieren können.
Nach dem Stand vom 26. Juli gilt:
- Die beiden grossen Feuerwerke auf dem Thunersee können stattfinden.
- Bewilligte Grossfeuerwerke im Thurgau können grundsätzlich durchgeführt werden.
- Im Kanton St. Gallen können bewilligte Grossfeuerwerke nach aktueller Lage stattfinden.
- Die geplanten offiziellen Feuerwerke in Basel-Stadt und Basel-Landschaft bleiben erlaubt.
- Das Rheinfall-Feuerwerk «fire on the rocks» im Kanton Schaffhausen wurde abgesagt.
- Solothurn erteilt wegen der hohen Waldbrandgefahr derzeit keine Ausnahmebewilligungen für Grossfeuerwerke.
Diese Angaben können sich bis zum 31. Juli ändern. Bei weiter steigenden Temperaturen, starkem Wind oder neuen Brandereignissen können Veranstalter und Behörden auch bereits bewilligte Programme anpassen.
Was als Feuerwerk gilt
Von einem Feuerwerksverbot werden nicht nur grosse Raketen erfasst. Je nach kantonaler Verfügung fallen darunter grundsätzlich sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, die Licht-, Knall-, Rauch- oder Funkenwirkungen erzeugen.
Dazu gehören insbesondere:
- Raketen;
- Feuerwerksbatterien;
- Vulkane und Fontänen;
- Knallkörper und Böller;
- römische Lichter;
- Bodenfeuerwerk;
- bengalische Artikel;
- private Klein- und Tischfeuerwerke, sofern sie unter die Verfügung fallen;
- Himmelslaternen, wenn sie separat ausdrücklich verboten sind.
Auch Höhenfeuer und traditionelle 1.-August-Feuer können unabhängig vom eigentlichen Feuerwerksverbot untersagt sein. Sie werden rechtlich häufig als offene Feuer behandelt.
Nicht entscheidend ist, wie klein ein Gegenstand wirkt. Selbst ein Vulkan oder eine Wunderkerze kann auf trockenem Gras oder neben brennbarem Material eine Zündquelle darstellen. Bei absoluten Feuerverboten sollte deshalb nichts im Freien verwendet werden, das Flammen, Glut oder Funken erzeugt.
Dürfen Feuerwerkskörper weiterhin verkauft werden?
Ein Feuerwerksverbot richtet sich in erster Linie gegen das Abbrennen und nicht automatisch gegen den Verkauf oder Besitz. Deshalb können Verkaufsstände teilweise weiterhin geöffnet sein, obwohl Käuferinnen und Käufer die Produkte am 1. August im betreffenden Kanton nicht verwenden dürfen.
Der Kauf ist keine Erlaubnis zum Zünden. Wer Feuerwerk erwirbt, muss es sicher lagern und darf es erst verwenden, wenn und wo dies rechtlich zulässig ist.
Auch der Transport in ein anderes Gebiet löst das Problem nicht automatisch. Am Zielort können ebenfalls kantonale oder kommunale Verbote gelten. Zudem müssen die allgemeinen Vorschriften zu Transport, Lagerung, Altersgrenzen und zulässigen Feuerwerkskategorien beachtet werden.
Händler sollten Kundinnen und Kunden deutlich über die aktuelle Lage informieren. Die Behörden können Kontrollen durchführen, insbesondere an bekannten Feierorten, Seeufern, Aussichtspunkten und öffentlichen Plätzen.
Welche Strafen bei einem Verstoss drohen
Die Sanktionen unterscheiden sich je nach Kanton und Rechtsgrundlage. Solothurn nennt für Verstösse gegen seine Allgemeinverfügung ausdrücklich eine Ordnungsbusse von 200 Franken. Andere Kantone können Verstösse nach ihren Polizei-, Wald-, Brandschutz- oder Umweltvorschriften verfolgen.
Deutlich teurer kann es werden, wenn durch verbotenes Feuerwerk ein Brand entsteht. Mögliche Folgen sind:
- Einsatzkosten von Feuerwehr oder Polizei;
- Schadenersatzforderungen von Grundeigentümern;
- Haftung für beschädigte Gebäude, Fahrzeuge oder Vegetation;
- strafrechtliche Verfahren bei fahrlässiger Brandverursachung;
- Kürzungen oder Rückforderungen durch Versicherungen;
- Kosten für Evakuierungen, Sperrungen oder Löscharbeiten.
Eltern oder Aufsichtspersonen müssen zudem sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keine verbotenen Feuerwerkskörper zünden. Eine Weitergabe entbindet Erwachsene nicht von ihrer Verantwortung.
Was beim Grillieren erlaubt bleibt
Ein Feuerwerksverbot ist nicht immer identisch mit einem vollständigen Grillverbot. Die Regeln hängen vom Kanton, der Gefahrenstufe, dem Brennstoff und dem Standort ab.
In Basel-Stadt bleiben Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet auf befestigtem Untergrund, Terrassen oder Balkonen grundsätzlich erlaubt. Holzkohlegrills, Einweggrills, Feuerschalen und öffentliche Feuerstellen fallen dagegen unter das absolute Verbot.
In Solothurn kann Grillieren im Siedlungsraum teilweise zulässig bleiben, obwohl privates Feuerwerk kantonsweit verboten ist. Im Wald, in Waldesnähe und an Gewässerufern gelten strengere Bestimmungen.
Sicherheitsregeln gelten unabhängig von einem formellen Verbot:
- Grill nur auf festem, nicht brennbarem Untergrund aufstellen.
- Grossen Abstand zu Hecken, Bäumen, trockenem Gras und Holz einhalten.
- Grill nie unbeaufsichtigt lassen.
- Wasser, Löschdecke oder Feuerlöscher bereithalten.
- Asche und Kohle vollständig auskühlen lassen.
- Bei starkem Wind auf offenes Feuer verzichten.
- Hausordnung und Mietvertrag bei Balkonen beachten.
Was Besucher des Nationalfeiertags jetzt prüfen müssen
Wer eine Bundesfeier besucht, sollte sich unmittelbar vor der Abreise über mögliche Änderungen informieren. Zwischen einer kantonalen Verfügung, einer Gemeinderegel und den Bestimmungen eines Veranstalters können Unterschiede bestehen.
Zu prüfen sind:
- die aktuelle kantonale Waldbrand- und Feuerverbotsseite;
- die Webseite der Gemeinde oder Stadt;
- Mitteilungen der Kantonspolizei;
- Hinweise des offiziellen Veranstalters;
- mögliche Verbote für Feuerwerk, Holzkohlegrills und Höhenfeuer;
- kurzfristige Absagen wegen Wind oder steigender Brandgefahr;
- Regeln für Parks, Seeufer, Wälder und Naturschutzgebiete.
Besonders wichtig ist die zeitliche Gültigkeit. Viele Verbote gelten «bis auf Widerruf». Sie enden daher nicht automatisch nach einem bestimmten Datum und können auch nach dem 1. August weiterbestehen.
Was die Feuerwerksbranche zu den Verboten sagt
Die Verbote treffen die Feuerwerksbranche in ihrer wirtschaftlich wichtigsten Verkaufsperiode. Urs Corradini, Präsident der Schweizerischen Koordinationsstelle Feuerwerk, erklärte gegenüber SRF, dass rund zwei Drittel des gesamten Jahresumsatzes am 1. August erzielt würden. Eine vergleichbare Situation habe die Branche vor allem in den trockenen Jahren 2003 und 2018 erlebt.
Die Unternehmen hoffen nun auf das Silvestergeschäft. Gleichzeitig steht die politische Diskussion über privates Feuerwerk unabhängig von der aktuellen Trockenheit weiter im Raum. Im November 2026 soll die Schweizer Stimmbevölkerung nach Angaben von SRF über die Feuerwerksinitiative entscheiden. Diese verlangt Einschränkungen für lautes privates Feuerwerk. Die derzeitigen kantonalen Verbote beruhen dagegen auf der akuten Brandgefahr und gelten unabhängig von der Initiative.
Fragen und Antworten zum Feuerwerksverbot

Darf ich am 1. August auf meinem eigenen Grundstück Feuerwerk zünden?
Nicht, wenn im Kanton oder in der Gemeinde ein allgemeines Feuerwerksverbot gilt. Privateigentum schafft keine Ausnahme von einer behördlichen Verfügung.
Gilt ein Verbot auch auf dem Balkon?
Ja, wenn privates Feuerwerk im gesamten Kantons- oder Gemeindegebiet untersagt ist. Zusätzlich können Hausordnung, Mietvertrag und Brandschutzvorschriften Feuerwerk auf Balkonen generell ausschliessen.
Darf ich Wunderkerzen anzünden?
Das hängt vom Wortlaut der Verfügung ab. Bei einem absoluten Feuerentfachungsverbot sollten auch Wunderkerzen im Freien nicht verwendet werden, da sie Funken und sehr hohe Temperaturen erzeugen.
Sind Tischbomben erlaubt?
Kleine Artikel können je nach Kategorie und Verfügung anders behandelt werden. In Innenräumen bestehen zudem erhebliche Brand- und Verletzungsrisiken. Im Zweifel ist auf ihre Verwendung zu verzichten oder die zuständige Polizei zu fragen.
Darf ein offizielles Feuerwerk stattfinden, obwohl privates Feuerwerk verboten ist?
Ja. Ein Kanton kann bewilligte Grossfeuerwerke unter besonderen Sicherheitsauflagen zulassen. Diese Ausnahme gilt ausschliesslich für den Veranstalter und nicht für Besucher.
Kann ein bewilligtes Feuerwerk kurzfristig abgesagt werden?
Ja. Wind, weitere Trockenheit oder eine höhere Gefahrenstufe können zu neuen Auflagen oder einer Absage führen.
Wer entscheidet über die Verbote?
In erster Linie die Kantone. Gemeinden können zusätzliche oder strengere Massnahmen erlassen. Das BAFU stellt Informationen zur Gefahrenlage bereit, ersetzt aber nicht die kantonale Verfügung.
Wo melde ich einen Brand?
Über die Feuerwehr-Notrufnummer 118. Menschen und Tiere sind zu warnen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen.
Das gilt für den 1. August 2026 im Kern
Die Schweiz erlebt einen Nationalfeiertag unter aussergewöhnlich strengen Brandschutzauflagen. In zahlreichen Kantonen ist privates Feuerwerk vollständig verboten; andernorts gelten Verbote im Wald, an Waldrändern oder auf einzelnen Gemeindegebieten.
Bewilligte Grossfeuerwerke können trotzdem stattfinden, sofern ein professionelles Sicherheitskonzept besteht. Basel-Stadt erlaubt beispielsweise die offiziellen Feuerwerke am Rhein, auf dem Bruderholz und in Riehen, untersagt aber gleichzeitig jedes private Feuerwerk im gesamten Kantonsgebiet.
Für Einwohnerinnen, Einwohner und Gäste ist deshalb die lokale Verfügung entscheidend. Wer sich nur auf frühere Regeln, den Verkaufsort des Feuerwerks oder eine allgemeine nationale Karte verlässt, riskiert einen Verstoss. Da die Lage dynamisch bleibt, sollten die Bestimmungen am 31. Juli oder 1. August unmittelbar vor der Feier erneut geprüft werden.
Stand der Informationen: 26. Juli 2026. Kantonale und kommunale Verfügungen können kurzfristig geändert oder erweitert werden.
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