Die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2025 im Kanton Basel-Stadt endet für unselbstständig Erwerbstätige am 31. März 2026. Gemäss den aktuellen Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Steuerverwaltung Basel-Stadt wurden die Abzüge für die private Vorsorge (Säule 3a) für das Steuerjahr 2025 auf 7'056 CHF für Personen mit Pensionskasse und auf 35'280 CHF für Erwerbstätige ohne 2. Säule festgesetzt. Das Bundesamt für Statistik (BfS) weist für den Kanton Basel-Stadt eine leichte Anpassung der kalten Progression aus, was zu minimalen Verschiebungen bei den Steuersätzen für mittlere Einkommen führt. Steuerpflichtige, die die Frist nicht einhalten können, müssen bis zum 31. März 2026 ein Verlängerungsgesuch einreichen, wobei die erste Verlängerung bis September 2026 in der Regel gebührenfrei online über das Portal „Balid“ abgewickelt werden kann. Bei Nichteinreichung drohen Mahngebühren von 50 CHF sowie eine Ermessenseinschätzung nach kantonalem Steuergesetz (§ 140 StG BS).
Die Steueroptimierung für das Jahr 2026 konzentriert sich massgeblich auf die korrekte Deklaration von Berufskosten, Krankheitskosten und Versicherungsprämien unter Berücksichtigung der neuen kantonalen Grenzwerte. Da die Krankenkassenprämien laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Basel-Stadt zu den höchsten der Schweiz gehören, ist der effektive Abzug der Selbstbehalte – sofern diese 5 % des Reineinkommens übersteigen – ein zentrales Instrument zur Senkung der Steuerlast.
Ebenso müssen Pendler die Deckelung des Fahrkostenabzugs beachten, die bei der direkten Bundessteuer bei 3'200 CHF liegt, während kantonal andere Ansätze gelten. Praktisch bedeutet dies für Steuerpflichtige, sämtliche Belege für energetische Sanierungen oder Weiterbildungskosten nach Art. 33 DBG lückenlos zu sammeln und digital zu erfassen. Wer die elektronische Einreichung nutzt, profitiert von einer schnelleren Veranlagung und der direkten Plausibilitätsprüfung der Pauschalabzüge berichtet die Redaktion von Basel Post.
Fristenregelung und Verlängerungsoptionen im Kanton Basel-Stadt
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt versendet die Unterlagen für das Steuerjahr 2025 im Januar und Februar 2026. Für natürliche Personen gilt der 31. März 2026 als gesetzlicher Abgabetermin für die ordentliche Steuererklärung. Selbstständig Erwerbende und einfache Gesellschaften haben aufgrund der komplexeren Buchführung eine verlängerte Grundfrist bis zum 30. Juni 2026.
Eine Fristerstreckung kann unkompliziert über die offizielle Website der Steuerverwaltung beantragt werden, wobei die Eingabe der persönlichen Kontrollnummer erforderlich ist. Ohne rechtzeitigen Antrag wird nach Ablauf der Frist eine Mahnung versendet, die zusätzliche Verwaltungskosten verursacht.
| Personengruppe | Abgabefrist 2026 | Max. Verlängerung | Gebühr bei Mahnung |
| Unselbstständig Erwerbende | 31. März 2026 | 30. September 2026 | 50.00 CHF |
| Selbstständig Erwerbende | 30. Juni 2026 | 30. November 2026 | 50.00 CHF |
| Juristische Personen | 30. Juni 2026 | 31. Dezember 2026 | 100.00 CHF |
| Grenzgänger (Quellensteuer) | 31. März 2026 | Nicht verlängerbar | Variabel |
Abzüge für die private Vorsorge (Säule 3a) 2025/2026
Die Einzahlungen in die gebundene Vorsorge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) stellen den effektivsten Abzug dar. Für das in der Erklärung 2026 zu deklarierende Jahr 2025 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Grenzwerte leicht erhöht. Steuerpflichtige müssen die Bescheinigung ihrer Bank oder Versicherung beilegen, um den Abzug im Hauptformular geltend zu machen.
Bei Ehepaaren, die beide erwerbstätig sind, kann jeder Partner den Maximalbetrag für sich beanspruchen, sofern beide in eine eigene Säule 3a einzahlen. Die Beträge werden jährlich an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
- Maximalbetrag mit 2. Säule: 7'056 CHF für das Jahr 2025.
- Maximalbetrag ohne 2. Säule: 35'280 CHF (bzw. max. 20 % des Nettoerwerbseinkommens).
- Frist für Einzahlung: Muss bis spätestens 31.12.2025 auf dem Konto gutgeschrieben sein.
- Nachweispflicht: Offizielle Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung (Anlage zur Erklärung).
Berufskosten und Fahrkostenabzug bei der Steuererklärung
Die Deklaration der Berufskosten umfasst alle Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens notwendig sind. In Basel-Stadt können Pendler die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (U-Abo der BVB/BLT) vollumfänglich abziehen, sofern der kantonale Deckel nicht überschritten wird. Bei der direkten Bundessteuer bleibt der Abzug für Fahrkosten auf 3'200 CHF begrenzt.
Verpflegungskosten können pauschal mit 15 CHF pro Tag (max. 3'200 CHF pro Jahr) geltend gemacht werden, falls eine Rückkehr nach Hause über Mittag nicht möglich ist oder keine Kantine zur Verfügung steht. Für Home-Office-Tage sind die Pauschalen für Verpflegung und Fahrtkosten entsprechend prozentual zu kürzen.
Die Steuerverwaltung prüft insbesondere bei hohen Abzügen für das Arbeitszimmer (Home-Office), ob die Voraussetzungen gemäss kantonaler Praxis erfüllt sind. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden muss und der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Zudem muss ein separates Zimmer vorhanden sein, das vorwiegend beruflich genutzt wird; eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht hierfür nicht aus.
Die Pauschale für übrige Berufskosten (Arbeitswerkzeuge, Fachliteratur, Berufskleidung) beträgt ohne Nachweis 3 % des Nettolohns, mindestens aber 2'000 CHF und höchstens 4'000 CHF. Höhere effektive Kosten müssen detailliert aufgelistet und belegt werden, wobei rein private Lebenshaltungskosten strikt auszuklammern sind.
Krankheits- und Unfallkosten sowie Behinderungskosten
Steuerpflichtige im Kanton Basel-Stadt können die von ihnen selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Abzugsfähig sind jedoch nur die Kosten, welche die Grenze von 5 % des Reineinkommens übersteigen (§ 40 Abs. 1 Bst. n StG). Zu den anrechenbaren Kosten zählen Arzt- und Zahnarztkosten, Medikamente, Optiker sowie Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse. Kosmetische Eingriffe oder allgemeine Gesundheitsvorsorge ohne medizinische Indikation sind nicht abzugsberechtigt.
Behinderungsbedingte Kosten können hingegen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts vollumfänglich abgezogen werden, sofern eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt.
| Kostenart | Abzugsfähigkeit | Nachweisbeleg | Besonderheit BS |
| Franchise/Selbstbehalt | Über 5 % Reineinkommen | Leistungsabrechnung | Jährliche Zusammenfassung |
| Zahnarztkosten | Vollumfänglich (medizinisch) | Detaillierte Rechnung | Keine ästhetischen Korrekturen |
| Brillen/Kontaktlinsen | Mit ärztlichem Rezept | Optikerrechnung | Medizinische Notwendigkeit |
| Hörgeräte | Nach Abzug IV-Beitrag | Akustikerbeleg | Nur effektive Eigenleistung |
Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
Neben der Säule 3a können in der Steuererklärung 2026 auch Beiträge für die Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung geltend gemacht werden. Für diese Versicherungsprämien sowie für Zinsen von Sparkapitalien gibt es im Kanton Basel-Stadt feste Pauschalbeträge, die vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängen. Da die effektiven Prämien der Krankenkassen meist deutlich über diesen Pauschalen liegen, wird in der Regel der Maximalbetrag ausgeschöpft.
Zinserträge auf Bankkonten sind bis zu einem gewissen Grad durch diese Pauschalen gedeckt, müssen aber dennoch im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden. Die Verrechnungssteuer von 35 % auf Zinserträge über 200 CHF wird bei korrekter Deklaration zurückerstattet oder angerechnet.
- Pauschale Alleinstehende: 2'600 CHF (Kanton) / 1'800 CHF (Bund).
- Pauschale Verheiratete: 5'200 CHF (Kanton) / 3'600 CHF (Bund).
- Zuschlag pro Kind: 700 CHF (Kanton) / 700 CHF (Bund).
- Zinserträge: Müssen brutto im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden.
- Verrechnungssteuer: Rückforderung via Hauptformular Seite 1.

Weiterbildung und Umschulung nach Art. 33 DBG
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einschliesslich der Umschulungskosten können bis zu einem Gesamtbetrag von 12'700 CHF bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Im Kanton Basel-Stadt gilt für das Steuerjahr 2025 ein identischer Maximalabzug. Abzugsberechtigt sind alle Kosten für Kurse, Prüfungsgebühren sowie Lehrmittel, die der Erhaltung oder Verbesserung der beruflichen Kompetenzen dienen. Voraussetzung ist ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II oder das Erreichen des 20. Lebensjahres. Fahrtkosten zum Kursort und notwendige Verpflegungsmehrauslagen zählen ebenfalls zum Weiterbildungsabzug, sofern sie den beruflichen Charakter der Massnahme unterstreichen.
Die steuerliche Praxis unterscheidet strikt zwischen Ausbildung (Erstabschluss) und Weiterbildung. Während die Kosten für die Erstausbildung (z.B. Berufslehre oder Erststudium) als Lebenshaltungskosten gelten und nicht abziehbar sind, können fast alle darauf folgenden Bildungsmassnahmen geltend gemacht werden.
Steuerpflichtige in Basel sollten darauf achten, dass Kursbestätigungen und Zahlungsbelege für das Jahr 2025 datiert sind, da das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt. Bei Kostenübernahmen durch den Arbeitgeber ist nur der vom Arbeitnehmer selbst getragene Teil abzugsfähig.
Der Arbeitgeberbeitrag muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.3 deklariert sein. Besonders bei Umschulungen, die durch den Strukturwandel in der Basler Pharma- oder Chemieindustrie nötig werden, ist eine detaillierte Begründung des beruflichen Zusammenhangs ratsam, um Rückfragen der Steuerverwaltung vorzubeugen.
Liegenschaftsunterhalt und energetische Sanierungen
Besitzer von Liegenschaften in Basel-Stadt können zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Unterhaltskosten wählen. Die Pauschale beträgt bei Gebäuden, die bis vor 10 Jahren erbaut wurden, 10 % des Brutto-Eigenmietwerts, bei älteren Gebäuden 20 %. Zu den effektiven Kosten zählen Reparaturen, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten, nicht jedoch wertvermehrende Investitionen (Ausbauten). Eine Ausnahme bilden energetische Sanierungen und Photovoltaikanlagen, die gemäss § 39 Abs. 3 StG BS trotz Wertvermehrung abzugsfähig sind.
Diese Investitionen können zudem über bis zu drei Steuerperioden verteilt abgezogen werden, falls sie das Reineinkommen im Investitionsjahr übersteigen.
| Investitionstyp | Abzugsfähigkeit | Verteilung | Belegart |
| Heizungsersatz (Wärmepumpe) | 100 % abzugsfähig | Max. 3 Jahre | Handwerkerrechnung |
| Fassadenisolation | 100 % abzugsfähig | Max. 3 Jahre | Detaillierte Offerte/Rechnung |
| Photovoltaikanlage | 100 % abzugsfähig | Max. 3 Jahre | Abnahmeprotokoll/Rechnung |
| Malerarbeiten (Unterhalt) | 100 % abzugsfähig | Nur im laufenden Jahr | Schlussrechnung |
Kinderbetreuungskosten und Drittbetreuungsabzug
Eltern im Kanton Basel-Stadt können die Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder geltend machen, sofern diese das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Abzug ist zulässig, wenn die Betreuung in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern steht. Abzugsfähig sind Kosten für Kindertagesstätten (Kitas), Tagesstrukturen oder Tageseltern.
Die Obergrenze für diesen Abzug wurde kantonal und beim Bund in den letzten Jahren deutlich angehoben. Für die direkte Bundessteuer liegt der Maximalabzug bei 25'500 CHF pro Kind und Jahr, kantonal gelten spezifische Grenzwerte je nach Betreuungsmodell.
- Maximalabzug Kanton BS: 10'100 CHF pro Kind (Stand 2025/2026).
- Maximalabzug Bund: 25'500 CHF pro Kind (Art. 33 Abs. 3 DBG).
- Voraussetzung: Nachweis durch offizielle Bestätigung der Betreuungseinrichtung.
- Einkommensgrenzen: Der Abzug wird proportional zum Erwerbspensum geprüft.
- Zusatzabzug: Versicherungsprämienpauschale pro Kind (700 CHF).
- Kinderabzug: Sozialabzug für den Lebensunterhalt (kantonal variabel).
Schuldzinsenabzug und Konsumkredite
Private Schuldzinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wobei die Höhe des Abzugs auf den Ertrag aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen plus zusätzlich 50'000 CHF begrenzt ist. Hierzu zählen Hypothekarzinsen, Zinsen für Konsumkredite und Kreditkartenzinsen.
Nicht abzugsfähig sind die Amortisationszahlungen für Hypotheken oder die Leasingraten für Fahrzeuge, da diese als Tilgung von Schulden bzw. als Mietverhältnis gelten.
Die Zinsbelastungen müssen durch Bankbescheinigungen nachgewiesen werden, die den im Kalenderjahr 2025 effektiv bezahlten Zins sowie den Schuldenstand per 31.12.2025 ausweisen.
Im Umfeld steigender Zinsen gewinnt dieser Abzug für Basler Eigenheimbesitzer wieder an Bedeutung. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt verlangt im Wertschriftenverzeichnis eine genaue Auflistung aller Passiven. Bei Kreditkarten ist darauf zu achten, dass nur der Zinsanteil deklariert wird, nicht die Gebühren für den Kartengebrauch. Privatdarlehen unter Freunden oder Verwandten können ebenfalls abgezogen werden, sofern ein schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt und der Zins marktüblich ist. Der Zinsfuss darf dabei den von der ESTV jährlich publizierten Maximalsatz für Konsumkredite nicht überschreiten.
Steuerpflichtige sollten zudem prüfen, ob eine Umwandlung von Leasing in einen Kredit steuerlich vorteilhafter wäre, da Leasingraten – im Gegensatz zu Kreditzinsen – bei Privatpersonen steuerlich vollumfänglich als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten behandelt werden.
Freiwillige Zuwendungen und Spendenabzug
Spenden an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz können bis zu einer Höhe von 20 % des Nettoeinkommens abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die empfangende Organisation von der Steuerpflicht befreit ist, was bei den meisten grossen Hilfswerken in Basel der Fall ist. Auch Zuwendungen an politische Parteien sind bis zu einem gewissen Betrag abzugsfähig (kantonal bis 20'000 CHF, beim Bund bis 10'300 CHF). Mitgliederbeiträge an Vereine (Sportclubs, Quartiervereine) gelten hingegen nicht als Spenden und können nicht in der Steuererklärung 2026 geltend gemacht werden.
Jede Spende muss durch eine Quittung oder einen Beleg nachgewiesen werden können, wobei Sammelbestätigungen der Hilfswerke Ende des Jahres üblich sind.
| Empfänger | Abzug Bund (max.) | Abzug Kanton BS (max.) | Bedingung |
| Gemeinnützige Organisationen | 20 % Nettoeinkommen | 20 % Nettoeinkommen | Steuerbefreiung der Orga |
| Politische Parteien | 10'300 CHF | 20'000 CHF | Sitz in der Schweiz |
| Kirchensteuern | (Bereits in Abzügen) | (Kein separater Abzug) | Gesetzliche Steuerpflicht |
| Vereine/Clubs | Nicht abzugsfähig | Nicht abzugsfähig | Private Freizeitgestaltung |
Unterhaltsbeiträge und Alimente bei Trennung/Scheidung
Nach einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung sowie nach einer Scheidung können die geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Ehepartner und die minderjährigen Kinder vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Der Empfänger muss diese Beiträge im Gegenzug als Einkommen versteuern. Dies gilt jedoch nicht für Kapitalabfindungen, die anstelle von periodischen Leistungen gezahlt werden.
Massgebend für den Abzug in der Steuererklärung 2026 sind die im Jahr 2025 tatsächlich geflossenen Beträge. Volljährige Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, lösen beim Zahlenden keinen Alimentenabzug mehr aus, berechtigen aber stattdessen meist zum Kinder- oder Unterstützungsabzug.
Die steuerliche Behandlung von Alimenten erfordert eine klare Dokumentation durch Scheidungsurteile oder Trennungsvereinbarungen. Im Kanton Basel-Stadt wird der Abzug nur gewährt, wenn die Beiträge periodisch geleistet werden. Bei einer "tatsächlichen Trennung" ohne Gerichtsbeschluss müssen die Zahlungen dennoch nachweisbar sein und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts muss zweifelsfrei feststehen. Für Kinder im Ausland gelten oft reduzierte Abzugssätze, die sich an den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes orientieren (Länderindex der ESTV).
Der zahlende Elternteil kann zudem den Kinderabzug nur dann hälftig beanspruchen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt und keine Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. In der Praxis ist der Abzug der Alimente meist vorteilhafter als der Sozialabzug für Kinder, weshalb eine genaue Berechnung der Steuerprogression beider Parteien sinnvoll ist.
Wertschriftenverzeichnis und Verrechnungssteuer
Im Wertschriftenverzeichnis müssen alle Bankkonten, Aktien, Obligationen und Kryptowährungen per Stichtag 31.12.2025 deklariert werden. Die Kurslisten der ESTV geben die massgebenden Steuerwerte für börsenkotierte Titel vor. Für Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum gilt der von der ESTV publizierte Jahresendkurs. Die im Jahr 2025 angefallenen Bruttoerträge (Dividenden, Zinsen) sind ebenfalls aufzuführen.
Durch die korrekte Deklaration wird die bereits abgezogene Verrechnungssteuer von 35 % zurückerstattet. Kosten für die Verwaltung des Vermögens durch Dritte (Depotgebühren) können ebenfalls bis zu einem gewissen Grad abgezogen werden.
- Stichtag für Bestände: 31. Dezember 2025.
- Kryptowährungen: Müssen zum Endkurs im Wertschriftenverzeichnis stehen.
- Depotgebühren: Abzugsfähig (meist Pauschale von 0.5 bis 1 Promille des Kurswertes).
- Lottogewinne: Über 1'000 CHF sind verrechnungssteuerpflichtig und müssen deklariert werden.
- Bankzinsen: Erst ab einem Betrag von 200 CHF pro Konto fällt Verrechnungssteuer an.
- Ausländische Quellensteuern: Können teilweise via Formular DA-1 angerechnet werden.
Elektronische Einreichung mit „Balid“
Der Kanton Basel-Stadt forciert die digitale Transformation des Steuerwesens durch die Software „Balid“. Steuerpflichtige können ihre Daten online erfassen oder die Software herunterladen. Der grosse Vorteil der elektronischen Einreichung 2026 ist die Möglichkeit, Vorjahresdaten direkt zu importieren, was den Zeitaufwand erheblich reduziert.
Dokumente wie Lohnausweise, Bankbelege oder Spendenquittungen können als PDF-Anhang hochgeladen werden. Dies macht das Einreichen einer physischen Quittungssammlung hinfällig, sofern die digitalen Belege leserlich und vollständig sind.
| Funktion | Nutzen | Verfügbarkeit |
| Datenimport | Übernahme aus 2024 | Ja, via Kontrollnummer |
| E-Logging | Login ohne Software-Installation | Via Browser möglich |
| PDF-Upload | Kein Postversand von Belegen | Integriert in Balid |
| Plausibilitätscheck | Vermeidung von Formfehlern | Automatisch vor Einreichung |
Besonderheiten für Grenzgänger in Basel-Stadt
Grenzgänger aus Deutschland oder Frankreich, die in Basel-Stadt arbeiten, unterliegen besonderen Bestimmungen. Deutsche Grenzgänger zahlen ihre Steuern primär im Wohnsitzland, wobei der Arbeitgeber in Basel eine Quellensteuer von 4,5 % einbehält, die in Deutschland angerechnet wird. Französische Grenzgänger (ausserhalb der Grenzzone) werden meist voll an der Quelle besteuert. Im Jahr 2026 ist für viele Grenzgänger die Einreichung einer "Nachträglichen ordentlichen Veranlagung" (NOV) interessant, um Abzüge wie Fahrkosten oder Säule 3a geltend zu machen. Die Frist hierfür ist strikt der 31. März 2026 und kann nicht verlängert werden.
Für Grenzgänger ist es entscheidend, den Status "Ansässigkeitsbescheinigung" jährlich zu erneuern. Ohne diese Bescheinigung (Formular Gre-1 oder Gre-2) muss der Arbeitgeber den vollen Quellensteuertarif anwenden, was kurzfristig zu Liquiditätsengpässen führen kann. Bei einer NOV werden die gleichen Abzüge wie bei in der Schweiz wohnhaften Personen geprüft. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn hohe Berufskosten oder Beiträge in die Schweizer Vorsorge geleistet wurden.
Grenzgänger müssen jedoch beachten, dass sie bei einer NOV ihr weltweites Einkommen und Vermögen gegenüber der Basler Steuerverwaltung offenlegen müssen, um den korrekten Steuersatz zu ermitteln. Die Komplexität dieser Fälle führt dazu, dass das Steueramt Basel-Stadt hierfür spezialisierte Abteilungen unterhält. Eine Rückkehr zur reinen Quellenbesteuerung ist nach einem Antrag auf NOV in der Regel für die Folgejahre bindend, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteuerung von Kryptowährungen und digitalen Assets
Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Stablecoins oder NFTs unterliegen im Kanton Basel-Stadt der Vermögenssteuer. Sie werden zum Verkehrswert per 31.12.2025 deklariert. Da Kryptowährungen kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, werden sie wie Wertschriften behandelt. Kursgewinne aus dem privaten Vermögen sind in der Schweiz steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird.
Mining oder Staking-Erträge gelten hingegen als steuerbares Einkommen und müssen im Formular unter "Übriges Einkommen" aufgeführt werden.
- Steuerkurs: Massgebend ist die Kursliste der ESTV (Jahresendkurse).
- Hardware-Wallets: Der Bestand muss deklariert werden, unabhängig vom Speicherort.
- NFTs: Werden zum Anschaffungspreis oder aktuellen Marktwert deklariert.
- Gewerbsmässigkeit: Kriterien sind u.a. Häufigkeit der Transaktionen und Einsatz von Fremdkapital.
- Nachweise: Transaktionsprotokolle (CSV-Exports) sollten als Beleg aufbewahrt werden.
Steuerabzug für energetische Massnahmen am Gebäude
Um die Klimaziele des Kantons zu unterstützen, gewährt Basel-Stadt grosszügige Abzüge für energetische Sanierungen. Dazu gehören der Ersatz von Fenstern, die Isolation von Dach und Fassade sowie der Einbau von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen. Auch der Rückbau einer alten Ölheizung ist abzugsfähig.
Diese Kosten können als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden, auch wenn sie den Wert der Liegenschaft steigern. Im Steuerjahr 2025 getätigte Investitionen können bei der Einreichung 2026 vollumfänglich deklariert werden.
| Massnahme | Abzug Bund | Abzug Kanton BS | Förderbeiträge |
| Fensterersatz | Ja, als Unterhalt | Ja, als Unterhalt | Teilweise möglich |
| Photovoltaik | Ja (Investitionskosten) | Ja (Investitionskosten) | Einmalvergütung (Pronovo) |
| Wärmepumpe | Ja, voll abzugsfähig | Ja, voll abzugsfähig | Kantonale Förderprogramme |
| Dachdämmung | Ja, als Unterhalt | Ja, als Unterhalt | Via Gebäudeprogramm |
Quellensteuer und die nachträgliche ordentliche Veranlagung
Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Bewilligung B) werden direkt über den Lohn besteuert. Wenn das Bruttoeinkommen 120'000 CHF pro Jahr übersteigt, wird automatisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) durchgeführt. Unterhalb dieser Grenze kann bis zum 31. März 2026 freiwillig ein Antrag auf NOV gestellt werden.
Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Abzüge geltend gemacht werden können, die im Pauschaltarif der Quellensteuer nicht enthalten sind, wie Schuldzinsen, hohe Krankheitskosten oder Einzahlungen in die Säule 3a.
Einmal gestellt, ist der Antrag auf NOV für das laufende und alle folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht unwiderruflich. Steuerpflichtige sollten daher vorab berechnen, ob die ordentliche Besteuerung tatsächlich günstiger ist, da in manchen Fällen die Quellensteuerpauschale vorteilhafter sein kann. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt stellt hierfür Online-Rechner zur Verfügung. Bei einer NOV wird die bereits gezahlte Quellensteuer an die endgültige Steuerschuld angerechnet. Es ist zu beachten, dass bei einer NOV auch das weltweite Vermögen und Nebeneinkünfte deklariert werden müssen, was zu einer Nachzahlung führen kann, falls hohe ausländische Erträge vorliegen. Die Frist 31. März ist eine Verwirkungsfrist; wer den Antrag am 1. April stellt, hat für das Vorjahr kein Anrecht mehr auf eine ordentliche Veranlagung.
Deklaration von Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften und Schenkungen sind im Kanton Basel-Stadt nicht einkommenssteuerpflichtig, müssen aber im Formular unter "Einmalige Kapitalzuflüsse" deklariert werden, um die Entwicklung des Vermögens gegenüber der Steuerverwaltung plausibel zu machen. Die Erbschaftssteuer selbst wird in einem separaten Verfahren erhoben.
In Basel-Stadt sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Bei entfernteren Verwandten oder Dritten fallen jedoch Steuern an, die vom Grad der Verwandtschaft und der Höhe des Betrags abhängen.
- Meldepflicht: Im Wertschriftenverzeichnis oder unter "Erhaltene Schenkungen".
- Steuerfreiheit: Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) und Ehepartner in BS steuerfrei.
- Andere Empfänger: Besteuert nach kantonalem Erbschaftssteuergesetz.
- Fristen: Schenkungen sollten zeitnah nach dem Vollzug deklariert werden.
- Belege: Schenkungsverträge oder Erbschaftsinventare bereithalten.
Die kalte Progression und Tarifanpassungen 2025/2026
Um die kalte Progression auszugleichen, passt der Kanton Basel-Stadt die Steuertarife und Sozialabzüge regelmässig an die Teuerung an. Für das Steuerjahr 2025 wurden die Abzüge für Versicherungsprämien und die Kinderabzüge leicht nach oben korrigiert.
Dies verhindert, dass Steuerpflichtige allein durch den inflationsbedingten Lohnausgleich in eine höhere Progressionsstufe rutschen, ohne dass ihre reale Kaufkraft gestiegen ist. Die aktuellen Tabellen sind im Anhang zur Wegleitung der Steuererklärung 2026 ersichtlich.
| Tarifmerkmal | Anpassung 2025/2026 | Grund |
| Kinderabzug | Erhöht auf 8'300 CHF | Teuerungsausgleich |
| Versicherungsabzug | Erhöht um ca. 2 % | Steigende Krankenkassenprämien |
| Steuerfuss | Stabil bei 22,25 % (Kanton) | Politische Vorgabe |
| Grundfreibetrag | Leicht angehoben | Entlastung kleiner Einkommen |
Sanktionen und rechtliche Folgen bei Fehlern
Fehler in der Steuererklärung können als Steuerhinterziehung oder im schlimmsten Fall als Steuerbetrug gewertet werden. Werden Einkünfte oder Vermögenswerte fahrlässig nicht deklariert, droht eine Busse, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Bei Selbstanzeige kann auf eine Busse verzichtet werden, sofern die Steuerverwaltung noch keine Kenntnis vom Sachverhalt hat.
Eine straflose Selbstanzeige ist pro steuerpflichtige Person nur einmal im Leben möglich. Danach werden Nachsteuern und Verzugszinsen für bis zu 10 Jahre rückwirkend erhoben.
Die Steuerverwaltung Basel-Stadt nutzt verstärkt Datenabgleiche mit Banken und anderen Behörden. Unstimmigkeiten zwischen dem deklarierten Vermögen und dem Lebensstil können eine Buchprüfung auslösen. Steuerbetrug, also die Verwendung gefälschter Belege (z.B. manipulierte Lohnausweise), ist ein Straftatbestand und wird mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsentzug geahndet. Steuerpflichtige sollten im Zweifelsfall eine Position deklarieren und mit einer Erläuterung versehen ("Offenlegung"), statt sie wegzulassen. Dies schützt vor dem Vorwurf der Hinterziehung, selbst wenn die Steuerverwaltung den Abzug später nicht anerkennt. Die Verjährungsfrist für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens beträgt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung nicht oder unvollständig erfolgt ist.
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