Basel-Stadt setzt für das Steuerjahr 2025 weiterhin auf ein duales System aus kantonaler und kommunaler Einkommensbesteuerung, das sich am Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) orientiert. Die effektive Steuerbelastung variiert je nach Einkommen, Vermögen und Wohnlage erheblich und kann in der Progression über 40 % erreichen. Für das Steuerjahr 2025 gelten unverändert die Abzugsmöglichkeiten für Berufskosten nach Art. 26 DBG, Vorsorgebeiträge in die Säule 3a (maximal 7'056 CHF für Personen mit Pensionskasse gemäss BSV 2025), Einkäufe in die berufliche Vorsorge sowie Krankheits- und Weiterbildungskosten. Die Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2025 endet regulär am 31. März 2026 mit möglichen Verlängerungen bis Ende 2026 über das elektronische eTax-System Basel-Stadt.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies eine stark strukturierte Abzugssystematik, bei der insbesondere Vorsorge, effektive Berufskosten und Gesundheitsausgaben die Steuerbasis deutlich reduzieren können. Entscheidend ist dabei die korrekte Dokumentation aller abzugsfähigen Positionen sowie die saubere Trennung zwischen pauschalen und effektiven Abzügen.
Die folgenden 25 Abschnitte analysieren die wichtigsten Abzugskategorien im Detail und zeigen konkrete steuerliche Auswirkungen, Fristen und Nachweispflichten für das Jahr 2025, berichtet die Redaktion von Basel Post.
Pauschale Berufskosten im Steuerjahr 2025 Basel-Stadt
Die pauschalen Berufskosten stellen den Standardabzug für unselbstständig Erwerbstätige dar und werden ohne Einzelnachweis automatisch berücksichtigt. Sie sollen typische berufsbedingte Ausgaben wie Arbeitsmaterialien, kleinere Anschaffungen oder allgemeine Nutzungskosten abdecken. Im Steuerjahr 2025 bleibt die bundesrechtliche Berechnungslogik stabil, sodass rund 3 % des Nettoeinkommens als Richtwert gelten.
Diese Pauschale wird direkt durch das Steueramt angewendet, sofern keine höheren effektiven Kosten geltend gemacht werden. Besonders relevant ist sie für Personen ohne hohe Weiterbildungsausgaben oder Pendelkosten.
Die Wahl zwischen Pauschale und effektiven Kosten ist steuerstrategisch entscheidend. Eine falsche Wahl kann zu mehreren hundert Franken Steuerdifferenz führen.
| Kategorie | Regel 2025 | Maximalbetrag | Gesetz |
|---|---|---|---|
| Berufskostenpauschale | 3 % Einkommen | ca. 4'000 CHF | DBG Art. 26 |
| Alternative effektiv | Nachweis nötig | unbegrenzt | StG BS |
| Automatik | Ja | - | eTax |
Effektive Berufskosten und Nachweise
Effektive Berufskosten können geltend gemacht werden, wenn sie die Pauschale übersteigen und klar beruflich begründet sind. Dazu gehören insbesondere Arbeitsmittel, Fachliteratur, berufliche Reisen und spezifische Geräte. Das Steueramt Basel-Stadt verlangt für jede Position einen nachvollziehbaren Beleg. Auch Mischkosten werden nur anteilig anerkannt.
Entscheidend ist die direkte Verbindung zur beruflichen Tätigkeit. Private Nutzung führt zu Kürzungen. Ohne saubere Dokumentation erfolgt automatisch Rückstufung auf die Pauschale.
- Fachliteratur mit Quittung
- Arbeitsgeräte über 1'000 CHF
- Berufliche Reisen mit Beleg
- Softwarelizenzen beruflich
- Telefonanteil beruflich
- Weiterbildungskosten
Pendlerabzug Basel-Stadt
Der Pendlerabzug berücksichtigt die Kosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort. Im Kanton Basel-Stadt wird der öffentliche Verkehr bevorzugt behandelt. Steuerpflichtige müssen nachweisen, dass die angegebenen Kosten tatsächlich anfallen. Für das Jahr 2025 gelten restriktive Obergrenzen.
Das Auto wird nur bei Unzumutbarkeit des ÖV anerkannt. Monats- oder Jahresabos sind Standardnachweise. Homeoffice reduziert den Abzug proportional.
Homeoffice-Regelung 2025
Homeoffice wird steuerlich nur eingeschränkt anerkannt und erfordert klare Nachweise des Arbeitgebers. Ein reines Arbeiten von zu Hause ohne Verpflichtung genügt nicht. Das Steueramt verlangt eine Bestätigung über die Homeoffice-Pflicht. Abziehbar sind nur anteilige Kosten.
Dazu zählen Strom, Internet und ein Teil der Miete. Ein separater Arbeitsplatz erhöht die Anerkennungschancen deutlich. Mischformen führen oft zu Kürzungen.
Weiterbildungskosten
Weiterbildungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie direkt mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Umschulungen sind ausgeschlossen. Das Steueramt prüft streng den Berufsbezug. Anerkannt werden insbesondere Kurse, Seminare und Fachprüfungen.
Auch Reise- und Unterkunftskosten können teilweise berücksichtigt werden. Onlinekurse sind ebenfalls abziehbar, wenn sie nachweislich beruflich relevant sind.
Die Säule 3a bleibt der wichtigste steuerliche Vorsorgeabzug. Für Personen mit Pensionskasse beträgt der maximale Beitrag 7'056 CHF im Jahr 2025. Diese Einzahlungen sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
Der Betrag muss bis spätestens 31. Dezember 2025 eingezahlt werden. Nachträgliche Korrekturen sind ausgeschlossen. Selbstständige haben höhere Limiten. Die Steuerersparnis hängt direkt vom Einkommen ab.
| Status | Max 2025 | Wirkung |
|---|---|---|
| Angestellt | 7'056 CHF | voller Abzug |
| Selbstständig | ~35'000 CHF | erweitert |
| Frist | 31.12.2025 | fix |
Einkäufe in die Pensionskasse sind vollständig steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist eine bestehende Einkaufslücke. Die Pensionskasse stellt eine offizielle Bestätigung aus. Diese Einkäufe reduzieren das steuerbare Einkommen stark.
Allerdings gilt eine Sperrfrist bei Kapitalbezug von drei Jahren. Steuerliche Planung ist hier entscheidend. Besonders bei hohen Einkommen ist dieser Abzug zentral.

Krankheitskosten
Krankheitskosten sind nur abziehbar, wenn sie einen Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens übersteigen. Dazu zählen Arztkosten, Medikamente und Therapien. Kosmetische Behandlungen sind ausgeschlossen. Auch Zahnarztkosten werden nur teilweise anerkannt. Versicherungsleistungen müssen abgezogen werden. Das Steueramt verlangt detaillierte Rechnungen. Ohne Nachweis erfolgt keine Anerkennung.
Versicherungsprämien für Grundversicherung sind teilweise abziehbar. Die Höhe hängt von Einkommen und Familienstand ab. Zusatzversicherungen sind eingeschränkt abziehbar.
Die Steuerverwaltung nutzt Standardhöchstbeträge. Automatische Datenübernahme erfolgt zunehmend digital. Trotzdem bleibt Kontrolle notwendig. Fehler führen zu Korrekturen durch das Steueramt.
Kinderabzüge
Kinderabzüge reduzieren die Steuerlast erheblich. Sie gelten für minderjährige und in Ausbildung befindliche Kinder. Die Höhe variiert nach Alter und Situation. Alleinerziehende profitieren zusätzlich.
Der Abzug wird pro Kind berechnet. Voraussetzung ist die tatsächliche Unterhaltspflicht. Doppelabzüge sind ausgeschlossen.
| Kategorie | Abzug |
|---|---|
| Kind <18 | 10'000 CHF |
| Ausbildung | 13'000 CHF |
| Alleinerziehend | Zusatz |
Unterstützungsabzüge
Unterstützungsabzüge im Kanton Basel-Stadt 2025 sind an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden und werden nur gewährt, wenn eine nachweisbare finanzielle Unterstützung von unterstützungsbedürftigen Angehörigen erfolgt. Die Mindestgrenze für eine steuerlich relevante Unterstützung liegt in der Praxis bei rund 6'000 CHF pro Jahr, wobei die tatsächliche Bedürftigkeit der empfangenden Person zwingend nachgewiesen werden muss.
Das Steueramt Basel-Stadt prüft dabei insbesondere, ob die unterstützte Person über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Regelmässigkeit der Zahlungen ist ein entscheidendes Kriterium, da einmalige Überweisungen in der Regel nicht anerkannt werden.
Bargeldzahlungen werden kritisch betrachtet und führen häufig zu Rückfragen oder Ablehnung. Bevorzugt werden nachvollziehbare Banküberweisungen mit klarer Zweckangabe. Zusätzlich kann das Steueramt Belege über familiäre Verhältnisse oder Lebenssituation verlangen. Ohne vollständige Dokumentation entfällt der Abzug vollständig.
- Eltern ohne eigenes Einkommen
- erwachsene Kinder in Ausbildung
- unterstützungsbedürftige Angehörige im Ausland
- regelmässige Banküberweisungen erforderlich
- Mindestunterstützung ca. 6'000 CHF
- Nachweispflicht durch Belege
Spendenabzüge
Spendenabzüge im Steuerjahr 2025 sind in Basel-Stadt nur dann zulässig, wenn die begünstigte Organisation offiziell als steuerbefreit anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt in der Regel durch das kantonale Steueramt oder durch bundesrechtlich registrierte Gemeinnützigkeit. Der Mindestbetrag für steuerlich relevante Spenden liegt bei 100 CHF pro Jahr, wobei mehrere Einzelspenden zusammengezählt werden können. Die Obergrenze für abzugsfähige Spenden beträgt rund 20 % des steuerbaren Nettoeinkommens. Spenden müssen vollständig belegbar sein, idealerweise durch offizielle Spendenbestätigungen.
Digitale Zahlungsnachweise werden ebenfalls akzeptiert, sofern die Organisation eindeutig identifizierbar ist. Politische Parteien unterliegen teilweise Sonderregelungen und sind nicht immer gleich behandelt wie gemeinnützige Organisationen. Das Steueramt prüft insbesondere die tatsächliche Gemeinnützigkeit der Organisation.
- anerkannte gemeinnützige Organisationen
- Mindestbetrag 100 CHF
- Obergrenze ca. 20 % Einkommen
- digitale Spendenbelege gültig
- politische Parteien gesondert geregelt
- vollständige Dokumentation notwendig
Schuldzinsen
Schuldzinsen sind im Kanton Basel-Stadt 2025 grundsätzlich abzugsfähig, sofern sie aus privaten oder hypothekarisch gesicherten Verpflichtungen stammen. Besonders relevant sind dabei Hypothekarzinsen für selbstbewohntes Wohneigentum, die vollständig steuerlich berücksichtigt werden können.
Konsumkredite sind ebenfalls teilweise abzugsfähig, sofern sie klar dokumentiert und verzinst sind. Nicht abzugsfähig ist hingegen die reine Rückzahlung des Kapitals, da nur der Zinsanteil steuerlich relevant ist. Kreditkartenzinsen können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich mit privaten Ausgaben verbunden sind.
Die Höhe des Abzugs kann jedoch durch das Vermögen begrenzt werden, insbesondere im Rahmen der sogenannten Schuldzinslimitation. Steuerpflichtige müssen alle Kreditverträge und Zinsabrechnungen vollständig einreichen. Ohne klare Struktur droht eine Kürzung durch das Steueramt.
- Hypothekarzinsen vollständig abziehbar
- Konsumkreditzinsen teilweise anerkannt
- Kreditkartenzinsen möglich
- nur Zins, kein Kapital
- Vermögensabhängige Begrenzung
- vollständige Kreditnachweise nötig
Liegenschaftskosten
Liegenschaftskosten sind im Steuerjahr 2025 ein zentraler Bestandteil der steuerlichen Optimierung für Eigentümer in Basel-Stadt. Grundsätzlich können nur werterhaltende Kosten abgezogen werden, während wertvermehrende Investitionen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Renovationen, Unterhaltsarbeiten und Reparaturen am bestehenden Gebäudezustand. Energetische Sanierungen werden in vielen Fällen steuerlich bevorzugt behandelt und können teilweise zusätzlich gefördert werden.
Steuerpflichtige haben die Wahl zwischen einer Pauschale oder dem effektiven Abzug der tatsächlichen Kosten. Bei grösseren Umbauprojekten verlangt das Steueramt detaillierte Nachweise und teilweise Bewilligungen. Auch Material- und Arbeitskosten müssen klar getrennt dokumentiert werden. Fehlklassifikationen führen häufig zu steuerlichen Korrekturen.
- werterhaltende Renovationen abziehbar
- keine wertvermehrenden Investitionen
- energetische Sanierungen bevorzugt
- Pauschale oder effektiv wählbar
- detaillierte Belege erforderlich
- Grossprojekte mit Nachweispflicht
Mietkosten
Mietkosten sind in der Schweiz und somit auch im Kanton Basel-Stadt 2025 grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Miete oder der Wohnsituation der steuerpflichtigen Person.
Der Gesetzgeber betrachtet Wohnkosten als private Lebenshaltungskosten, die nicht mit der Einkommenserzielung verbunden sind. Auch hohe Mietpreise in urbanen Gebieten wie Basel ändern an dieser Regel nichts. Indirekte Entlastungen können lediglich über Sozialabzüge oder Prämienverbilligungen erfolgen.
Eine direkte steuerliche Geltendmachung im Rahmen der Einkommenssteuer ist ausgeschlossen. Selbst bei beruflich bedingtem Wohnsitzwechsel bleibt die Regelung unverändert. Das Steueramt lässt in diesem Bereich keine Ausnahmen zu.
Steuerprogression
Die Steuerprogression im Kanton Basel-Stadt führt dazu, dass höhere Einkommen überproportional stärker besteuert werden. Eine gezielte Nutzung von Abzügen kann diese Progression jedoch erheblich reduzieren. Besonders wirksam sind Vorsorgebeiträge in die Säule 3a sowie Einkäufe in die Pensionskasse.
Diese Abzüge wirken direkt auf das steuerbare Einkommen und verschieben die Progressionsstufe nach unten. Auch die zeitliche Planung von Einkäufen und Einzahlungen spielt eine entscheidende Rolle. Steuerpflichtige mit schwankendem Einkommen können durch gezielte Verteilung zusätzliche Effekte erzielen.
Eine gleichmässige Strukturierung der Abzüge über mehrere Jahre hinweg führt oft zu optimalen Ergebnissen. Ohne Planung entstehen hingegen unnötig hohe Steuerbelastungen.
Nachweise
Im Steuerjahr 2025 gelten in Basel-Stadt strenge Nachweispflichten für sämtliche geltend gemachten Abzüge. Das Steueramt verlangt für jede Position eine eindeutige Dokumentation, die den Zusammenhang zwischen Ausgabe und steuerlicher Relevanz belegt.
Digitale Belege werden zunehmend bevorzugt und über das eTax-System hochgeladen. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt mindestens zehn Jahre, insbesondere bei grösseren Abzugsposten. Ohne ausreichende Nachweise werden Abzüge automatisch gestrichen oder korrigiert.
Auch nachträgliche Einreichungen sind nur eingeschränkt möglich. Steuerpflichtige tragen die volle Beweislast für alle Angaben in der Steuererklärung. Eine strukturierte Belegführung ist daher entscheidend für die Anerkennung.
Fristen
Die Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2025 im Kanton Basel-Stadt endet regulär am 31. März 2026. Steuerpflichtige können über das Online-System eine Fristverlängerung beantragen, die in der Regel bis zum 31. Dezember 2026 gewährt wird. Nach Ablauf dieser Frist entstehen Mahngebühren sowie mögliche Einschätzungen durch das Steueramt nach Ermessen. Eine verspätete Einreichung kann zudem zu Verzugszinsen führen.
Die Fristen gelten unabhängig von der Höhe des Einkommens oder der Komplexität der Steuererklärung. Elektronische Einreichungen werden bevorzugt und schneller verarbeitet. Eine frühzeitige Abgabe reduziert das Risiko von Rückfragen erheblich.
eTax
Das eTax-System Basel-Stadt ist die zentrale Plattform für die elektronische Steuererklärung. Es ermöglicht die direkte Übernahme von Lohndaten, Bankinformationen und Vorsorgebeiträgen.
Dadurch werden manuelle Eingabefehler deutlich reduziert. Steuerpflichtige können Belege direkt hochladen und digital verwalten. Das System führt zudem automatische Plausibilitätsprüfungen durch.
Fehlerhafte Angaben werden direkt markiert und müssen korrigiert werden. Die Nutzung von eTax ist faktisch Standard im Kanton Basel-Stadt geworden. Papierformulare werden nur noch selten verwendet.
Steueramt
Das Steueramt Basel-Stadt ist die zuständige Behörde für die Veranlagung aller natürlichen Personen im Kanton. Es prüft sämtliche eingereichten Steuererklärungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Rückfragen erfolgen zunehmend digital über das eTax-Portal. Bei Unklarheiten kann das Steueramt zusätzliche Belege anfordern.
Korrekturen an der Veranlagung sind innerhalb gesetzlicher Fristen möglich. In komplexen Fällen erfolgt eine vertiefte Prüfung einzelner Abzugsposten. Die Behörde arbeitet strikt nach kantonalem und eidgenössischem Steuerrecht.
Kantonsvergleich
Im Vergleich zu anderen Kantonen zeigt sich Basel-Stadt als steuerlich moderat bis hoch belastet, jedoch mit klar strukturierten Abzugsmöglichkeiten.
Zürich weist ähnliche Mechanismen auf, während Zug deutlich tiefere Steuersätze bietet. Genf hingegen ist durch eine höhere Progression geprägt. Unterschiede ergeben sich insbesondere bei Abzugshöhen und Progressionsverläufen.
Für Steuerpflichtige ist der Wohnsitzkanton daher ein entscheidender Faktor der Gesamtsteuerbelastung. Die Wahl des Kantons kann langfristig erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Gemeindesteuern
Im Kanton Basel-Stadt sind die Gemeindesteuern in das kantonale Steuersystem integriert. Es existiert keine separate kommunale Steuererklärung wie in anderen Kantonen. Die Steuerberechnung erfolgt einheitlich über kantonale Multiplikatoren. Dadurch entsteht eine hohe administrative Vereinfachung. Unterschiede zwischen einzelnen Gemeinden bestehen faktisch nicht. Die Steuerlast wird zentral durch den Kanton festgelegt.
Fehler
Häufige Fehler in Steuererklärungen entstehen durch fehlende oder unvollständige Belege. Auch falsche Zuordnungen von Ausgaben sind ein wiederkehrendes Problem. Viele Steuerpflichtige verpassen zudem Fristen oder beantragen keine Verlängerung.
Doppelt geltend gemachte Abzüge führen ebenfalls zu Korrekturen durch das Steueramt. Besonders kritisch sind unklare oder gemischte private und berufliche Kosten. Eine sorgfältige Prüfung vor Einreichung ist daher zwingend erforderlich.
Strategie
Eine effektive Steuerstrategie basiert auf der Kombination verschiedener Abzugsmöglichkeiten. Besonders wirksam ist die Nutzung von Säule 3a, Pensionskasseneinkäufen und Weiterbildungskosten. Auch die zeitliche Optimierung von Einzahlungen spielt eine wichtige Rolle. Steuerpflichtige mit höherem Einkommen profitieren besonders stark von strukturierten Abzügen. Eine mehrjährige Planung kann die Gesamtsteuerlast deutlich senken. Ohne Strategie bleiben erhebliche Einsparpotenziale ungenutzt.
Eine vollständige Steuererklärung für Basel-Stadt 2025 erfordert eine strukturierte Vorbereitung aller relevanten Unterlagen. Sämtliche Belege für Abzüge sollten frühzeitig gesammelt und digitalisiert werden. Vorsorgeeinzahlungen müssen vor Jahresende abgeschlossen sein. Berufskosten sind klar zu dokumentieren und korrekt zuzuordnen.
Krankheits- und Weiterbildungskosten müssen lückenlos belegt sein. Fristen sind zwingend einzuhalten, um Gebühren zu vermeiden. Eine abschliessende Kontrolle reduziert das Risiko von Korrekturen erheblich.
Abzug für Säule 3a bei Mehrfachbeschäftigung
Personen mit mehreren Erwerbstätigkeiten in Basel-Stadt 2025 müssen die Säule-3a-Regelungen besonders sorgfältig anwenden, da sich die Abzugsfähigkeit nicht automatisch pro Arbeitsverhältnis multipliziert. Entscheidend ist der Status der Vorsorgeunterstellung, also ob mindestens eine Pensionskassenanbindung besteht.
Wer mehrere Teilzeitstellen hat, bleibt in der Regel trotzdem auf den Maximalbetrag pro Person begrenzt. Das bedeutet, dass der Abzug von 7'056 CHF nicht pro Job, sondern pro steuerpflichtiger Person gilt. Das Steueramt prüft dabei insbesondere Doppelabzüge bei parallelen Arbeitsverhältnissen.
Auch Mischsituationen zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit werden streng kontrolliert. Ohne klare Zuordnung kann es zu Rückrechnungen kommen. Besonders relevant ist die korrekte Deklaration im eTax-System.
- Maximalabzug pro Person (nicht pro Job)
- 7'056 CHF bei Pensionskasse (2025)
- Selbstständigkeit separat geprüft
- Doppelabzüge werden gestrichen
- Nachweis der Vorsorgezuordnung erforderlich
- eTax automatische Plausibilitätsprüfung
Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen und Gratifikationen
Bonuszahlungen, 13. Monatslöhne und Gratifikationen werden im Kanton Basel-Stadt 2025 vollständig als ordentliches Einkommen behandelt und unterliegen der regulären Progression.
Diese Zahlungen können die Steuerlast erheblich erhöhen, da sie oft zu einer temporären Einkommensspitze führen. Das Steueramt verteilt diese Einkünfte jedoch nicht automatisch über mehrere Jahre. Daher kann es sinnvoll sein, Vorsorgeabzüge im selben Steuerjahr gezielt zu erhöhen.
Besonders relevant ist die korrekte Deklaration im Lohnausweis, da Fehler zu Nachforderungen führen können. Auch variable Vergütungsmodelle werden vollständig besteuert. Eine steuerliche Glättung ist nur über Abzüge möglich. Arbeitgeber müssen sämtliche Sonderzahlungen korrekt melden.
- vollständig steuerbares Einkommen
- keine automatische Glättung
- Einfluss auf Progression hoch
- Kombination mit Säule 3a sinnvoll
- Deklaration über Lohnausweis Pflicht
- Fehler führen zu Nachsteuer
Abzüge für Versicherungen ausserhalb der Grundversicherung
Neben der obligatorischen Krankenversicherung können in Basel-Stadt 2025 bestimmte Zusatzversicherungen steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Spitalzusatzversicherungen oder Auslandskrankenversicherungen.
Diese werden nicht in voller Höhe akzeptiert, sondern unterliegen kantonalen Pauschalgrenzen. Entscheidend ist, dass nur jene Teile abzugsfähig sind, die als obligatorisch oder sozialpolitisch relevant gelten. Private Luxusversicherungen werden vollständig ausgeschlossen.
Das Steueramt arbeitet hier mit festen Pauschalen pro Person. Familien profitieren leicht stärker, da die Abzüge pro Kopf berechnet werden. Eine genaue Aufstellung der Prämien ist erforderlich.
- Grundversicherung teilweise abziehbar
- Zusatzversicherung nur begrenzt
- Pauschalen pro Person
- keine Luxusversicherungen
- Familienabzüge kumulierbar
- Nachweis Prämienpflicht
Abzug für Ausbildungskosten von Kindern
Im Steuerjahr 2025 können in Basel-Stadt bestimmte Ausbildungskosten von Kindern indirekt steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie über die regulären Kinderabzüge hinausgehen. Dies betrifft insbesondere externe Ausbildungskosten wie Internate, Sprachaufenthalte oder Hochschulstudien im Ausland.
Voraussetzung ist, dass die Eltern weiterhin überwiegend für den Unterhalt aufkommen. Die Kosten müssen klar dokumentiert und dem Kind zugeordnet sein. Das Steueramt prüft dabei streng, ob es sich um notwendige Ausbildung oder freiwillige Zusatzleistungen handelt.
Luxusausbildungen werden nicht vollständig anerkannt. Auch Stipendien werden angerechnet und reduzieren den Abzug. Die steuerliche Wirkung erfolgt indirekt über erhöhte Unterstützungsabzüge.
- nur teilweise anerkannt
- Unterhaltsnachweis erforderlich
- Auslandsausbildung möglich
- Stipendien werden angerechnet
- keine Luxusausbildung
- Dokumentation zwingend
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